Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Seifert Kunststoff GmbH, Neu-Ulm

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Seifert Kunststoff GmbH, Neu-Ulm (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „wir“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“), soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.

(2) Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge über die Herstellung und Lieferung von Kunststoffteilen, Werkzeugen, Formen und damit zusammenhängenden Leistungen (Einzelfertigung, Klein- und Großserien), sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Dies gilt auch dann, wenn bei künftigen Geschäften nicht ausdrücklich erneut auf diese AGB Bezug genommen wird.

(3) Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(4) Individuelle, insbesondere im Rahmenvertrag oder dem jeweiligen Angebot getroffene abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Folgeaufträge

(1) Anfragen des Kunden erfolgen regelmäßig unter Übermittlung technischer Zeichnungen, CAD-Daten, Spezifikationen, Stücklisten und sonstiger für die Fertigung erforderlicher Unterlagen (nachfolgend gemeinsam „Spezifikation“). Auf dieser Grundlage erstellt der Auftragnehmer ein Angebot.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der darin genannten Frist, andernfalls innerhalb von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum, schriftlich oder in Textform bestellt (E-Mail genügt).

(3) Grundlage jedes Angebots und jeder Fertigung ist ausschließlich die vom Kunden zum Zeitpunkt der Angebotserstellung übergebene Spezifikation (§ 4). Änderungen der Spezifikation nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung von Preis, Liefertermin und sonstigen Konditionen führen.

(4) Folgeaufträge: Bestellt der Kunde nach einem bereits ausgeführten Auftrag eine unveränderte Wiederholung der Leistung (identische Spezifikation, identisches Werkzeug bzw. identische Fertigungsunterlagen), so gilt eine solche Bestellung als zu den zuletzt vereinbarten Preisen und Konditionen angenommen, sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung widerspricht oder auf geänderte Konditionen (z. B. infolge veränderter Rohstoffpreise, siehe § 6 Abs. 4) hinweist. Der zuletzt vereinbarte Preis gilt vorbehaltlich einer Preisanpassung nach § 6 Abs. 4 sowie vorbehaltlich technischer oder normativer Änderungen, die eine Anpassung erforderlich machen.

(5) Für Bestellungen im Rahmen bestehender Rahmenverträge gilt vorrangig § 3.

§ 3 Rahmenverträge und Einzelabrufe

(1) Soweit zwischen den Parteien ein gesonderter Rahmenvertrag (Rahmenliefervertrag, Qualitätssicherungsvereinbarung, Lieferantenvereinbarung o. Ä.) besteht, gehen dessen Regelungen den nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB im Kollisionsfall vor. Diese AGB gelten ergänzend, soweit der Rahmenvertrag keine abschließende Regelung enthält.

(2) Sofern der Rahmenvertrag Mengen-, Abnahme- oder Forecast-Verpflichtungen, Preisgleitklauseln, Bevorratungspflichten oder Werkzeugregelungen enthält, gelten diese vorrangig vor den entsprechenden Bestimmungen dieser AGB (insbesondere § 5, 6 Abs. 4).

(3) Einzelabrufe im Rahmen eines Rahmenvertrags werden mit Zugang beim Auftragnehmer verbindlich, soweit sich aus dem Rahmenvertrag nichts anderes ergibt. Bei jedem Einzelabruf erfolgt eine gesonderte Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer in Textform (E-Mail genügt).

§ 4 Grundlage der Fertigung: Zeichnungen und Spezifikationen des Kunden

(1) Die Fertigung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, CAD-Daten, technischen Spezifikationen, Werkstoffvorgaben und sonstigen Angaben. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Funktionstauglichkeit der von ihm übermittelten Spezifikation allein verantwortlich.

(2) Der Auftragnehmer prüft die Spezifikation nicht auf ihre konstruktive, funktionale oder rechtliche Eignung für den vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck, sondern lediglich im Rahmen einer üblichen kaufmännisch-technischen Plausibilitätsprüfung auf offensichtliche Fertigungshindernisse. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht, es sei denn, dies wird ausdrücklich gesondert beauftragt und vergütet.

(3) Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche Fehler, Widersprüche oder fertigungstechnische Bedenken hinsichtlich der Spezifikation, wird er den Kunden hierauf hinweisen. Wünscht der Kunde die Fertigung gleichwohl auf Grundlage der von ihm bestätigten Spezifikation aus, haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel, die auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Spezifikation beruhen.

(4) Übliche, insbesondere nach DIN ISO 20457, DIN 16901/16942 oder vergleichbaren einschlägigen Normen zulässige Maß-, Form- und Farbtoleranzen sowie werkstoff- und fertigungsbedingte Abweichungen gelten als vertragsgemäß, sofern im Einzelfall keine engeren Toleranzen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(5) Der Kunde sichert zu, dass er zur Weitergabe der von ihm übermittelten Zeichnungen, Daten und Spezifikationen an den Auftragnehmer berechtigt ist und dass deren Verwendung zur Fertigung keine Rechte Dritter (insbesondere Schutzrechte) verletzt. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung solcher Rechte aus der auftragsgemäßen Verwendung der Spezifikation gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung.

(6) Sämtliche vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Daten, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum des Kunden und werden vom Auftragnehmer vertraulich behandelt (§ 12). Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden nicht für andere Zwecke als die Durchführung des jeweiligen Auftrags, insbesondere nicht zur Fertigung für Dritte, verwendet werden.

§ 5 Werkzeuge und Formen

(1) Werden für die Fertigung Werkzeuge, Formen, Lehren oder sonstige Fertigungshilfsmittel (nachfolgend „Werkzeuge“) benötigt, so werden deren Herstellung, Eigentumsverhältnisse und Kostentragung im jeweiligen Angebot bzw. Rahmenvertrag gesondert geregelt.

(2) Erstattet der Kunde die Werkzeugkosten vollständig oder anteilig, so erwirbt er hieran kein Eigentum, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Auch bei vollständiger Kostenerstattung verbleibt das Werkzeug, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Besitz des Auftragnehmers und wird von diesem für die Dauer der Geschäftsbeziehung zur Erfüllung der Bestellungen des Kunden vorgehalten und gewartet.

(3) Ist das Eigentum am Werkzeug auf den Kunden übergegangen, ist der Auftragnehmer gleichwohl berechtigt, das Werkzeug bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sowie zur Erfüllung laufender und noch abzurufender Bestellungen des Kunden zurückzubehalten bzw. zu nutzen; § 9 (Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt.

(4) Der Auftragnehmer bewahrt kundeneigene bzw. kundenfinanzierte Werkzeuge für die Dauer von 3 Jahren nach der letzten Abrufbestellung auf. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden schriftlich zur Abholung binnen angemessener Frist aufzufordern; nach fruchtlosem Fristablauf darf der Auftragnehmer das Werkzeug auf Kosten des Kunden einlagern oder verwerten.

(5) Eine Nutzung des Werkzeugs zur Fertigung für Dritte ist dem Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden untersagt.

(6) Für Verschleiß, der bei sachgerechter Nutzung des Werkzeugs im Rahmen der vereinbarten Auflagenzahl (Schussvolumen) auftritt, haftet der Auftragnehmer nicht; die wirtschaftliche Standmenge des Werkzeugs wird, soweit bekannt, im Angebot ausgewiesen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben. Preise verstehen sich, sofern nicht abweichend vereinbart, ab Werk (EXW gemäß der jeweils gültigen Incoterms), ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten.

(2) Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit einem Skonto von 2%. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB), insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(3) Bei Einzelanfertigungen sowie bei erstmaligen Aufträgen eines Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % des Auftragswerts sowie Vorkasse oder sonstige Sicherheiten zu verlangen, insbesondere, soweit werkzeug- oder materialspezifische Vorleistungen erforderlich sind.

(4) Preisanpassung bei Folgeaufträgen: Sollten sich die Kosten für Rohstoffe, insbesondere Kunststoffe, Energie, Personal oder Fracht zwischen der letzten Preisvereinbarung und dem Zeitpunkt eines Folgeauftrags erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Folgeauftrags einen angepassten Preis mitzuteilen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, gilt der angepasste Preis als vereinbart. Bei Rahmenverträgen gehen dort vereinbarte Preisgleitklauseln vor.

(5) Mehr- oder Mindermengen gegenüber der bestellten Stückzahl innerhalb einer produktionstechnisch üblichen Toleranz von bis zu 10 % (bei Erstaufträgen bzw. neu eingerichteten Werkzeugen) bzw. 5 % (bei Folgeaufträgen) sind zulässig und werden nach dem vereinbarten Stückpreis abgerechnet.

§ 7 Liefertermine, Lieferung, höhere Gewalt

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Im Übrigen sind angegebene Termine unverbindliche, nach bestem Wissen kalkulierte Richtwerte.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt sowie bei sonstigen von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen, die die Fertigung oder Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebsstörungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, hoheitliche Maßnahmen sowie Lieferausfälle von Vorlieferanten, die trotz angemessener Bemühungen nicht kurzfristig kompensiert werden können. Der Auftragnehmer wird den Kunden über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände unverzüglich informieren.

(3) Dauert ein Ereignis nach Abs. 2 länger als 3 Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer das Ereignis nicht zu vertreten hat.

(4) Kommt der Auftragnehmer in Lieferverzug, hat der Kunde die gesetzlichen Rechte nach vorheriger, angemessener Nachfristsetzung. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach § 11.

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden die Annahme unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.

§ 8 Gefahrübergang

(1) Sofern nicht abweichend vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks bzw. Lagers des Auftragnehmers, auf den Kunden über (EXW gemäß der jeweils gültigen Incoterms).

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Ist im Einzelfall eine andere Incoterms-Klausel vereinbart, gilt diese vorrangig.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswerts des Auftragnehmers an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

(5) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen; er trägt die Kosten einer erforderlichen Interventionsklage.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche

(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Wareneingang, schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung anzuzeigen (§ 377 HGB). Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Entdeckung, in gleicher Weise anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.

(2) Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Versuchen fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.

(3) Bei Mängeln, die auf einer vom Kunden übergebenen fehlerhaften oder unvollständigen Spezifikation (§ 4) beruhen, sind Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

(4) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) oder Ansprüche aus Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

(5) Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die ursprünglich vereinbarte Lieferadresse verbracht wurde, trägt der Kunde.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind, sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB übernommen hat, im Umfang dieser Garantie.

(5) Soweit der Kunde die gelieferten Kunststoffteile in eigene Produkte einbaut oder weiterverarbeitet und aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels Rückruf-, Aus- und Einbau- oder sonstige Folgekosten entstehen, haftet der Auftragnehmer hierfür nach Maßgabe der vorstehenden Absätze; eine verschuldensunabhängige Haftung für diese Aufwendungen wird nicht übernommen.

§ 12 Geheimhaltung, Schutzrechte, Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen technischen und kaufmännischen Informationen, insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, Kalkulationen und Werkzeugdaten, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

(2) Der Auftragnehmer wird die vom Kunden überlassenen Konstruktionsunterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen und ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags nutzen (siehe bereits § 4 Abs. 6).

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung erfolgt nach Maßgabe der Datenschutzhinweise des Auftragnehmers, die auf dessen Website abrufbar sind bzw. auf Anfrage übermittelt werden.

§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers in Neu-Ulm.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung ist Neu-Ulm, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist daneben berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Stand: August 2026 – Seifert Kunststoff GmbH, Neu-Ulm

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